Satzung
des
Karnevalverein
„Die Brunnebutzer“
1975 e.V. Mainz-Marienborn
Vorbemerkungen:
- Zur besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und auf diverse Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und diverse.
- Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 2021 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Karnevalverein „Die Brunnebutzer“ 1975 e.V. Marienborn.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Marienborn.
- Der Verein wurde am 19.03.1975 gegründet und ist unter VR 1578 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Er führt somit den Zusatz “eingetragener Verein”.
- Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt am 01.05 und endet am 30.04. des darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums unserer Vaterstadt Mainz, insbesondere
- das Veranstalten brauchtumsbezogener Saalfastnacht,
- die Teilnahme an brauchtumsbezogenen Fastnachtsumzügen,
- die Förderung des Jugendkarnevals.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in Abs. 1 genannten Aufgaben verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Mainzer Fastnachtsmuseums e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Bestimmungen der Ziff. 4 geltend entsprechend, wenn der Verein die Rechtsfähigkeit verliert
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe zu nennen.
- Mit Erhalt der Bestätigung über die Aufnahme unterwirft sich das Vereinsmitglied den Regelungen der Vereinssatzung und erkennt diese als für sich bindend an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
a) in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
b) mit den Zahlungen des Vereinsbeitrags mindestens 6 Monate säumig ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
- Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt im Falle eines Ausschlusses nicht.
- Mitglieder, die in dem Verein Ämter innehatten, müssen im Falle des Austritts oder des Ausschlusses alle vereinseigenen Unterlagen, Gegenstände und Materialien unverzüglich zurückgeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Er wird mittels Lastschrift zum Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.
- In besonderen Fällen kann der Vorstand eine befristete Beitragsfreiheit gewähren.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Vereinsmitglieder können sich an allen Vereinsveranstaltungen beteiligen.
- Sie können den Vorstand direkt auf Missstände hinweisen.
- Die Mitglieder sollen
- die Interessen des Vereins fördern und an den Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen
- die Vereinssatzung und die sonstigen beschlossenen Regelungen einhalten und beachten.
- den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich und regelmäßig entrichten
§ 7 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weiteres regelt eine eigene Datenschutzordnung
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Besondere Organe des Vereins sind:
- der Große Rat,
- die Komitees,
- die Kürassier-Garde.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie soll möglichst in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins. Diese sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jedes Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, kann die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.
- Bei Vorstandswahlen ist für die Dauer des Wahlvorgangs aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Dieser darf nicht für einen zur Wahl stehenden Vorstandsposten kandidieren. Der Wahlleiter kann zur Durchführung der Wahl zwei Helfer berufen. Er führt auch das bei Stimmengleichheit erforderliche Losverfahren durch.
- Die Vorstandswahlen müssen geheim und schriftlich vorgenommen werden, alle übrigen Abstimmungen ebenfalls, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Berufung von jährlich einem Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 12 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
- dem Präsidenten (1. Vorsitzenden),
- dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden),
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem 2. Schriftführer,
- dem 2. Schatzmeister
- bis zu drei Beisitzern,
- bis zu zwei Beratern für Sonderaufgaben
- dem Sprecher des Großen Rates,
- den Komiteesprechern,
- dem Gardekommandeur der Kürassier-Garde.
- Die Mitglieder a. bis g. werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Regelungen im § 13 zu berücksichtigen sind.
- Die Berater unter h. können vom Vorstand berufen werden
- Die Mitglieder i. bis k. sind geborene Mitglieder
- Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 a. bis g. werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
- Alle Mitglieder können geeignete Vorstandskandidaten benennen. Die Vorschläge müssen Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum sowie die Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten und dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die Kandidaten müssen volljährig sein.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtszeit den Nachfolger.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident (1. Vorsitzender) und der Vizepräsident (2. Vorsitzender) gemeinsam oder einer von ihnen gemeinsam mit dem 1. Schatzmeister oder 1. Schriftführer.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- laufende Geschäftsführung,
- Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und Erstellung einer Ehrenordnung.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Personen seines Vertrauens delegieren sowie Fachkundige beratend zu seinen Sitzungen einladen, bei Bedarf Ausschüsse bilden und diese mit bestimmten Aufgaben betrauen.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
5. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, sind dessen Aufgaben in die Geschäftsordnung mit aufzunehmen.
6. Der Vorstand bestätigt auf Vorschlag des Großen Rats dessen Mitglieder und auf Vorschlag der Komitees die Sitzungspräsidenten.
7. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Komitees und der Kürassier-Garde.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten (1. Vorsitzender), bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden) einberufen und geleitet. Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 16 Besondere Organe des Vereins
Die besonderen Organe des Vereins können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 16a Der Große Rat
- Die Aufgabe des Großen Rats besteht darin, den Verein mit finanziellen und materiellen Mitteln zu fördern.
- Der Große Rat schlägt dem Vorstand seine Mitglieder vor. Die Vorschläge bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand
- Der Große Rat wählt einen Sprecher, der geborenes Mitglied des Vorstandes ist.
§ 16b Die Komitees
- Die Aufgabe der Komitees besteht darin, aktiv bei allen karnevalistischen und bei sonstigen Vereinsveranstaltungen mitzuarbeiten.
- Die Mitglieder der Komitees werden vom Vorstand berufen
- Die Komitees schlagen dem Vorstand die Sitzungspräsidenten vor. Dieser Vorschlag bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
- Die Komitees wählen aus ihren Reihen die Komiteesprecher. Die Komiteesprecher sind geborene Mitglieder im Vorstand.
§ 16c Die Kürassier-Garde
- Die Aufgabe der Kürassier-Garde besteht darin, den Verein bei internen und externen Veranstaltungen zu repräsentieren und sich aktiv an allen Arbeiten im Vereinsgeschehen zu beteiligen.
- Die Mitglieder der Kürassier Garde werden vom Vorstand berufen.
- Die Garde wählt aus ihren Reihen den Gardekommandeur. Der Gardekommandeur ist geborenes Mitglied im Vorstand.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung regelt § 10 Abs. 7 d.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident (1. Vorsitzender) und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wobei § 2 Abs. 4 zu erfüllen ist.
- Wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, ist entsprechend § 17 Abs. 2 zu verfahren.